Die fehlenden 30 ECTS können nachgewiesen werden durch:
berufspraktische Leistungen außerhalb des Studiums, welche im Umfang dem Praxissemester eines Bachelorstudiums an der THI entsprechen (also mindestens 20 Wochen Vollzeit) und sich inhaltlich mit den Qualifikationsvoraussetzungen des jeweiligen Masterstudiengangs decken.
oder
den Nachweis über zusätzlich zum Erstabschluss an einer in- oder ausländischen Hochschule erbrachte praktische oder theoretische Studien- und Prüfungsleistungen, welche inhaltlich und im Umfang den Anforderungen der Qualifikationsvoraussetzungen des jeweiligen Masterstudiengangs entsprechen (Bsp.: Marketing, Vertrieb und Medien: wirtschaftswissenschaftlich oder medienorientiert).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass aus den Dokumenten über die berufspraktischen
Leistungen oder zusätzlich zum Erstabschluss erbrachten praktischen oder
theoretischen Leistungen im Umfang von 30 ECTS deutlich erkennbar sein muss,
dass es sich um zusätzlich zum Bachelorstudium erworbene 30 ECTS handelt.
Falls die Leistungen nach Abschluss des Bachelorstudiums erbracht wurden, ist
zusätzlich zu den Standardnachweisen wie Arbeitszeugnis keine gesonderte
Bescheinigung nötig. Falls die Leistungen während des Bachelorstudiums erbracht
wurden, wird der Nachweis beispielsweise durch eine Bescheinigung von Seiten
der Hochschule erfolgt, aus dem hervorgeht, dass keine Anrechnung der ECTS /
des Praktikums im jeweiligen Bachelorstudium stattgefunden hat. Aus den Arbeitszeugnissen
sollte eindeutig die wöchentliche Arbeitszeit hervorgehen. Sollte dies nicht
der Fall sein, können auch zusätzliche Nachweise hochgeladen werden (z.B.
Auszug aus dem Arbeitsvertrag).
Wir empfehlen eine Bewerbung zu Beginn des Bewerbungszeitraums, damit im ersten Schritt die Prüfung der Unterlagen durch die THI und im zweiten Schritt eine Möglichkeit zum Nachreichen von Unterlagen durch den Bewerber gewährleistet ist. Wenn Sie sich gegen Ende des Bewerbungszeitraums bewerben, können wir wegen der zahlreichen Bewerbungseingänge keine zeitnahe Prüfung mehr gewährleisten. Folge ist, dass Bewerber bis Ende des Bewerbungszeitraums oft keine Unterlagen mehr nachreichen können, und damit in manchen Fällen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen.